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Blitzlicht 06/2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter bestimmten Voraussetzungen wird bei Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer Praxis eines Freiberuflers ein Veräußerungsfreibetrag gewährt. Da dieser nur einmal im Leben auf Antrag gewährt wird, sollte die Inanspruchnahme sorgfältig überlegt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Veräußerungsgewinn niedriger ist als der Freibetrag.

Gerade im Alter fallen Aufwendungen für Hilfsmittel, wie z. B. Treppenlifte, häufiger an. Um die steuerliche Abzugsfähigkeit sicher durchsetzen zu können, sollten die Voraussetzungen für den Abzug vorher geklärt werden. Das verhindert langjährigen Streit mit der Finanzverwaltung.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Mit freundlichen Grüßen
Faig, Weise & Partner
Steuerberater – Dipl.-Betriebswirte

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