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Blitzlicht 01/2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

ungeklärte Geldzuwächse sollte es weder in der Buchführung noch bei anderen Gelegenheiten geben, die die Steuern betreffen. Die Finanzverwaltung ist dann nämlich berechtigt, die Beträge als nicht versteuerte Einnahmen zu behandeln. Auch für echte Spielbankgewinne müssen Nachweise vorgelegt werden.

Zur Vermeidung der Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung gibt es nur die Möglichkeit, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen. Der Bundesfinanzhof hat erneut bestätigt, dass die Führung in Form eines Loseblattwerks nicht anerkannt werden kann.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen?

Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Mit freundlichen Grüßen
Faig, Weise & Partner
Steuerberater – Dipl.-Betriebswirte

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