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Blitzlicht 09/2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen auch zu privaten Zwecken nutzen dürfen, müssen sich darauf einstellen, dass sie diesen Vorteil zukünftig immer versteuern müssen, wenn sie kein Fahrtenbuch führen. Der Vorteil ist dann nach der sog. 1 %-Regelung anzusetzen, selbst wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug gar nicht privat nutzt.

Werden Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuererklärung falsch eingetragen, kann das Finanzamt die Veranlagung ggf. auch noch nach Rechtskraft ändern. Deshalb sollten von den Unternehmen, die solche Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übertragen, schriftliche Bestätigungen darüber angefordert werden.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Mit freundlichen Grüßen,

Faig, Weise & Partner
Steuerberater – Dipl.-Betriebswirte

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