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Blitzlicht 09/2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

nimmt ein Kind ein Studium auf, welches eine Berufstätigkeit voraussetzt, erlischt unter Umständen die Kindergeldberechtigung. Der Bundesfinanzhof hat zum Thema Kindergeld darüber hinaus entschieden, dass Differenzkindergeld kind- und nicht familienbezogen berechnet wird.

Bei einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume, die auch privat genutzt werden, regelmäßig nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.

Zahlt ein Unternehmen Spielern eines Fußballvereins Geld dafür, dass diese kaufmännische Arbeiten verrichten sollen und werden diese Auf gaben nicht erfüllt, kann ein Scheinarbeitsvertrag vorliegen. Ein Finanz gericht qualifizierte in einem solchen Fall den gezahlten Arbeitslohn als Schenkung an den Fußballverein.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Mit freundlichen Grüßen
Faig, Weise & Partner
Steuerberater – Dipl.-Betriebswirte

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