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Blitzlicht 08/2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

nutzen Ehegatten gemeinsam ein Arbeitszimmer, sind Aufwendungen nach dem Grad der jeweiligen Nutzung aufzuteilen.

Erzielt ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte, muss er seine Steuererklärung elektronisch übermitteln. Die Angst, dass seine Daten auf diese Weise ausgespäht werden könnten, ändert an dieser Verpflichtung nichts.

Als regelmäßige Arbeitsstätte (seit 2014: erste Tätigkeitsstätte) eines Berufskraftfahrers gilt der Ort, an dem er das Kraftfahrzeug übernimmt bzw. abliefert oder andere Arbeitsaufgaben erledigt.

Die Bundesregierung beabsichtigt, steuerliche Regelungen zu verschärfen, um für mehr Transparenz bei Briefkastenfirmen in Steueroasen zu sorgen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Mit freundlichen Grüßen
Faig, Weise & Partner
Steuerberater – Dipl.-Betriebswirte

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