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Blitzlicht 07/2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

Beiträge zur Basisversorgung in der privaten Krankenversicherung können günstiger sein als die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung. Dennoch sind nur die tatsächlich gezahlten Krankenversicherungsbeiträge zur Basisabsicherung steuerlich unbeschränkt abziehbar.

Können dem Finanzamt Herkunft oder Bestimmung nicht als Betriebseinnahmen erfasster Zahlungseingänge auf dem Bankkonto nicht plausibel dargelegt werden, kann es entsprechende Hinzuschätzungen vornehmen.

Ein Geschäftsführer haftet persönlich für Steuerschulden der GmbH, wenn seine Organisation mangelhaft war und er die betrieblichen Vorgänge nicht ordnungsgemäß überwacht.

 

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Mit freundlichen Grüßen
Faig, Weise & Partner
Steuerberater – Dipl.-Betriebswirte

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