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Blitzlicht 07/2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

Eigentümer von Vermietungsobjekten können die Fahrtkosten zu den Objekten regelmäßig als Werbungskosten geltend machen. Die Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen richtet sich dabei nach dem Umfang der Fahrten.

Um Krankheitskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen zu können, müssen sie klar und eindeutig durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sein. Das kann bei typischen Berufskrankheiten der Fall sein.

Bausparkassen können nicht ohne weiteres Bausparverträge kündigen, wenn diese zwar zuteilungsreif sind, ein Bauspardarlehen jedoch nicht beansprucht wird.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Mit freundlichen Grüßen
Faig, Weise & Partner
Steuerberater – Dipl.-Betriebswirte

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