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Blitzlicht 06/2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

Krankheitskosten können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Das Sammeln von Arztrechnungen lohnt sich nun noch mehr. Die Berechnung der zumutbaren Belastung, die zunächst überschritten werden muss, hat sich zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.

Auch wenn Ehepartner räumlich getrennt leben, schließt das nicht in jedem Fall die Zusammenveranlagung aus. Entscheidend ist, dass die persönliche und geistige Gemeinschaft aufrechterhalten bleibt.

Die Sommerferien kommen immer näher. Viele Schüler nutzen die freie Zeit, um ihr Taschengeld aufzubessern. Ferienjobs sind für Schüler oftmals von der Sozialversicherungspflicht befreit.

 

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Mit freundlichen Grüßen
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Steuerberater – Dipl.-Betriebswirte

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